Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 59 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/59#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, soweit das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/59#abs-2 (2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/59#abs-3 (3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es kann das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/59#abs-4 (4) § 275 Abs. 1 StPO gilt entsprechend.